CAWIN - IFF Software fr Haushalts- und Schuldnerberatung

CAWIN 7.2 - Infothek

Schuldnerinfo: Mahn- und Vollstreckungsbescheid

 

Jeder Überschuldete hat ihn schon erhalten: Den „blauen“ Brief vom Amtsgericht.

 

Das gerichtliche Mahnverfahren mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, auf einfachem, schnellem und kostengünstigem Weg einen vollstreckbaren Titel gegen den Schuldner zu erlangen.

 

1. Erlass des Mahnbescheids

Anders als im Klageverfahren braucht der Gläubiger im Mahnverfahren weder darzulegen, warum er welche Forderung stellt, noch benötigt er hierzu einen Anwalt. Der Gläubiger trägt lediglich in das bundeseinheitliche Formular ein, wie viel er vom Schuldner verlangt und worauf er seine Forderung stützt. Das Formular kann man in jedem Schreibwarengeschäft kaufen. Der Mahnbescheid wird anschließend vom Amtsgericht erlassen und dem Schuldner zugestellt.

Dieses Verfahren hat für den Schuldner den großen Nachteil, dass vom Gericht nicht nachgeprüft wird, ob die Angaben des Gläubigers zutreffend sind, und ob dem Gläubiger der behauptete Anspruch tatsächlich zusteht (siehe unten auch Punkt 3).

Beachten Sie! Der Schuldner sollte daher stets besonders gründlich prüfen, ob der Anspruch überhaupt besteht, ob die Höhe der Forderung zutrifft und ob geltend gemachte Nebenkosten (z.B. Zinsen, Mahngebühren usw.) berechtigt sind. So könnten Zinsen bereits verjährt oder zu hoch angesetzt sein. Inkassokosten sind häufig ungerechtfertigt und werden von vielen Gerichten nicht anerkannt. Im Zweifel sollte fachkundiger Rat bei einer Schuldnerberatungsstelle eingeholt werden.

 

2. Zustellung des Mahnbescheids

Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt in der Regel durch die Post. Kann der Briefträger den Mahnbescheid dem Schuldner nicht persönlich zustellen, kann er ihn in den Briefkasten einwerfen oder ihn beim zuständigen Postamt niederlegen und den Schuldner über die Niederlegung informieren. Der Brief gilt in beiden Fällen als zugestellt.

Beachten Sie! Selbst wenn der Schuldner das niedergelegte Schriftstück nicht abholt, gilt der Mahnbescheid mit dem Tage der Niederlegung als zugestellt. Auch wenn er den Mahnbescheid nie in den Händen gehabt hat, kann sich der Schuldner daher nicht darauf berufen, vom Mahnbescheid nichts zu wissen.

 

3. Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann der Schuldner gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen. Hierzu braucht er nur den dem Mahnbescheid beigefügten Vordruck zu verwenden. Der Widerspruch ist an das zuständige Amtsgericht zu richten, ein Schreiben an den Gläubiger ist zwecklos. Der Widerspruch kann auch auf einzelne Teile des Mahnbescheids, z.B. zu hohe Verzugszinsen, beschränkt werden. Auf den Widerspruch hin kommt es, falls der Gläubiger dies beantragt, zum Prozess. Hier wird geklärt, ob die Forderung begründet ist. Alle Tatsachen, die den Anspruch des Gläubigers begründen, müssen von diesem dargelegt und bewiesen werden.

Beachten Sie! Der Widerspruch kann bis zum Beginn der mündlichen Gerichtsverhandlung zurückgenommen werden, ohne dass weitere Kosten entstehen. So kann auch bei einer berechtigten Forderung wertvolle Zeit ohne zusätzliches Kostenrisiko gewonnen werden. Die gewonnene Zeit lässt sich für Verhandlungen mit dem Gläubiger oder für eine Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle nutzen.

 

4. Erlass des Vollstreckungsbescheids

Erfolgt kein Widerspruch durch den Schuldner, kann der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten – frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids- den Erlass des Vollstreckungsbescheids beantragen. Dieser wird dem Schuldner wiederum durch das Amtsgericht zugestellt (zur Zustellung siehe Punkt 2).

 

5. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Dieser Einspruch führt, wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid, zur Durchführung eines normalen Gerichtsverfahrens. Durch den Einspruch können aber Vollstreckungshandlungen des Gläubigers (z.B. die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers) nicht verhindert werden. Denn der Vollstreckungsbescheid ist „vorläufig vollstreckbar“, d.h. der Gläubiger kann auch schon vor der endgültigen gerichtlichen Entscheidung über den Einspruch die Zwangsvollstreckung beginnen.

Beachten Sie! Im Gegensatz zum Mahnbescheidsverfahren fallen bei Rücknahme des Einspruchs vor Beginn des Prozesses weitere Gebühren an. Es ist also sorgfältig zu prüfen, ob der Einspruch sinnvoll ist.

 

6. Der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid

Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig.

Beachten Sie! Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid ist wie ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich unanfechtbar und nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angreifbar.

 

Zusammenfassung

 

 

Impressum:

Hrsg. des Infoblatts: Diakonisches Werk Dortmund

Autoren: Rechtsanwalt Hans-Peter Ehlen, FSB Bremen; Rechtsanwalt Kai Henning, Dortmund

Stand: 12/1995

Hinweis:

Das Hinweisblatt ist in 02/2002 in 2. Auflage erschienen und kann über das Diakonische Werk Dortmund, Jägerstraße 5, 44145 Dortmund, Tel.: 0231/8494-268 bezogen werden.